Benutzungsregelung des Hochschulrechenzentrums
Es gilt die (deutsche) Benutzungsregelung vom 31.01.2012, veröffentlicht in den amtlichen Bekanntmachungen.
Die Übersetzung dient der Veranschauchlichung der Rechte und Pflichten der Benutzer der IT-Dienste des Hochschulrechenzentrums.
42. Jahrgang, Nr. 5, 8 Februar 2012
Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität. Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn
In den Amtlichen Bekanntmachungen, 38. Jahrgang, Nr. 1 vom 15. Januar 2008, wurde die Benutzungsregelung für das HRZ veröffentlicht. Diese Ausgabe der Amtlichen Bekanntmachungen beinhaltet die aktualisierte und vereinheitlichte sprachliche Darstellung von Fachbegriffen der Informationstechnologie in Form einer erneuten Veröffentlichung.
Benutzungsregelung für das Hochschulrechenzentrum der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2007 folgende Regeln für die Benutzung des Hochschulrechenzentrums (HRZ) der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn beschlossen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten:
§ 1 Geltunsgbereich
(1) Diese Benutzungsregelung gilt für die Nutzung der Informations- und
Kommunikationstechnischen Infrastruktur (IKT-Infrastruktur) der Universität Bonn, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen und Diensten zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, die vom Hochschulrechenzentrum (HRZ) betrieben werden
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der vom HRZ betreuten IKTInfrastruktur und darauf aufsetzenden Diensten, kann die Leitung des HRZ Betriebsregelungen als Ergänzung der vorliegenden Benutzungsregelung erlassen. Diese Betriebsregelungen sind auf den Internetseiten des HRZ zu finden. Benutzungsgebühren zur Beteiligung an den Kosten zur Bereitstellung und Nutzung der IKT-Einrichtungen und - Dienste bleiben einer gesonderten Regelung vorbehalten.
(3) Diskussionen und Streitfragen, die sich aus der Anwendung dieser Benutzungsregelung ergeben, werden von der Leitung des HRZ beurteilt und entschieden.
§ 2 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung
(1) Zur Nutzung der zentralen IKT-Einrichtungen und -Dienste der Universität Bonn werden grundsätzlich Mitglieder und Angehörige, sowie Institute und Einrichtungen einschließlich der Verwaltung der Universität Bonn, sowie Beauftragte der Universität zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben zugelassen. Zusätzlich dazu können zugelassen werden:
- Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen oder Hochschulen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund besonderer Vereinbarungen;
- Mitglieder und Angehörige von Kooperationspartnern und durch internationale Beziehungen verbundener Einrichtungen, z. B. Partneruniversitäten etc.;
- externe Mitarbeiter in Forschungsverbünden;
- Teilnehmer an besonderen Studiengängen oder Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung.
- kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
- die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der zentralen IKTEinrichtungen und Dienste nicht oder nicht mehr gegeben sind;
- die nutzungsberechtigte Person nach § 4 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist;
- das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den Aufgaben und Zielen der Universität Bonn oder dem HRZ vereinbar ist;
- die vorhandenen IKT-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind oder wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreichen;
- die zu benutzenden IKT-Komponenten an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist;
- zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
- die Vorgaben der Benutzungsregelung und verbundener Regelungen zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere die Nutzungszwecke nach § 2 Abs. 2 zu beachten;
- alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der IKT-Einrichtungen und - Dienste der Universität Bonn stört;
- alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen sorgfältig und schonend zu behandeln;
- ausschließlich mit den Uni-IDs zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde;
- dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den
Benutzerkennworten erlangen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den IKT-Ressourcen der Universität Bonn verwehrt wird. Dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheim zu haltendes und geeignetes, d. h. nicht leicht zu erratendes Passwort, das möglichst regelmäßig geändert werden sollte; - neu erteilte Passwörter nach Erhalt umgehend zu ändern;
- fremde Uni-IDs und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;
- keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;
- bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbes. zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten vom HRZ zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;
- vom HRZ bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
- in den Verantwortungsbereichen des HRZ den Weisungen des Personals Folge zu leisten;
- die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
- Störungen, Beschädigungen und Fehler an IKT-Einrichtungen und Datenträgern des Rechenzentrums nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den HRZMitarbeitern zu melden;
- ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechenzentrums keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des HRZ vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern;
- der HRZ-Leitung auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei begründetem Mißbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
- eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem HRZ abzustimmen und - unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Nutzers - die vom HRZ vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen sowie das Datenschutzgesetz für das Land NRW zu beachten.
- sie schuldhaft gegen diese Benutzungsregelung, insbesondere gegen die in § 3 aufgeführten Pflichten, verstoßen oder
- sie die IKT-Ressourcen der Universität Bonn für strafbare Handlungen mißbrauchen oder
- der Universität Bonn durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.
ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer und Verantwortlichen hierüber im Voraus zu unterrichten.
Inanspruchnahme der IKT-Einrichtungen und -Dienste durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, insbesondere soweit dies erforderlich ist
- zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
- zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
- zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
- zu Abrechnungszwecken,
- für das Erkennen und Beseitigen von Störungen
Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und der betroffene Benutzer nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Rechte von Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Benutzungsregelung ersetzt die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 38. Jahrgang, Nr. 1, vom 15. Januar 2008 veröffentlichte „Benutzungsregelung für das Hochschulrechenzentrum der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn“ vom 07. Januar 2008.
Benutzungsregelung (PDF-Datei, Größe 78 KB)